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Der Datenschutzbeauftragte

Das Wichtigste zum Datenschutzbeauftragten in Kürze

  • Ein behördlicher Datenschutzbeauftragter ist für Bund und öffentliche Stellen verpflichtend, sobald Daten gespeichert und verarbeitet werden.
  • Nichtöffentliche Stellen benötigen regelmäßig einen Datenschutzbeauftragten, sobald zehn Personen und mehr in der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten dauerhaft beschäftigt sind (§ 38 BDSG).
  • Der Datenschutzbeauftragte ist der Geschäftsleitung direkt unterstellt, kontrolliert sowie evaluiert die Arbeitsabläufe unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten und berät Unternehmen und Behörden in Datenschutzfragen.

Datenschutzbeauftragter Sven Jacob

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) schreibt für viele Unternehmen in der Europäischen Union (EU) die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten vor. Diese komplexe Aufgabe kann zwar von einem Angestellten übernommen werden. Dieser muss dafür aber entsprechend aus- und fortgebildet sein, sowie für Datenschutzaufgaben von seiner eigentlichen Tätigkeit freigestellt werden.

Für die allermeisten Unternehmen empfiehlt sich deshalb eher die Bestellung eines juristisch und technisch versierten Experten als externen Datenschutzbeauftragten. Er berät die Geschäftsführung allgemein in Fragen des Datenschutzes, schult die Mitarbeiter und kontrolliert regelmäßig die technische und organisatorische Umsetzung des Datenschutzes im Unternehmen.

Wann besteht eine Bestellpflicht nach der Datenschutz-Grundverordnung?

Seit 2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung und es wird erstmals eine europaweit geltende Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten geben (Art. 35 ff. DSGVO). Diese ist bindend sofern ein Unternehmen einer Tätigkeit nachgeht, die aus datenschutzrechtlicher Sicht einer besonderen Kontrolle bedarf. Darüber hinaus kann jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten freiwillig bestellen.

Kosten eines externen Datenschutzbeauftragten

Als externer Datenschutzbeauftragter arbeitet Sven Jacob eng mit Mitarbeitern in Ihrem Unternehmen zusammen. Der Aufwand hängt dabei stark von der Arbeitsteilung zwischen dem Datenschutzbeauftragten und den Ansprechpartnern im Unternehmen ab.

Welche Aufgaben und Pflichten hat ein Datenschutzbeauftragter nach der DSGVO?

Die Aufgaben und Pflichten eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten sind in Art. 39 DSGVO geregelt und umfassen:

  • Unterrichtung und Beratung der Verantwortlichen, der Auftragsverarbeiter und der Beschäftigten
  • Überwachung der Einhaltung der DSGVO und nationalen Sonderregelungen
  • Sensibilisierung und Schulung
  • Beratung und Überwachung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Grundsätzlich bleibt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften das Unternehmen selbst verantwortlich; der betriebliche Datenschutzbeauftragte wirkt insofern weiterhin in ausreichendem Maße auf die Einhaltung hin. Die Aufgaben ähneln denen aus dem BDSG bekannten sehr.

Um diesen Aufgaben und Pflichten nachkommen zu können, regelt die Datenschutz-Grundverordnung explizit, dass der Datenschutzbeauftragte „ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen“ einzubinden ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 DSGVO).